Wie bei allen anderen Versicherungen besteht unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der Hausratversicherung ein Sonderkündigungsrecht. In diesen Fällen kannst du deine Hausratversicherung außerordentlich kündigen:
Beitragserhöhung
Wenn dein Versicherer deine Beiträge erhöht, ohne seine Leistungen anzupassen, kannst du das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen. Deine Kündigung musst du innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Beitragserhöhung einreichen.
Nach einem Schadenfall
Egal ob dein Versicherer die Schadensbegleichung übernommen oder abgelehnt hat, hast du nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles die Möglichkeit, außerordentlich zu kündigen. Auch hier hast du eine Frist von einem Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung. Übrigens kann auch die Versicherung den Vertrag nach einem Schadenfall kündigen. Vor allem, wenn sich die Fälle häufen und daher der Vertrag für die Versicherung nicht mehr rentabel ist, wird die Versicherung von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Zusammenziehen von Paaren
Wenn ein Paar in eine gemeinsame Wohnung zieht und beide bereits eine Hausratversicherung haben, wird ein Vertrag überflüssig. In einem solchen Fall kann der zuletzt abgeschlossene Vertrag gekündigt werden, während der zweite Vertrag bestehen bleibt.
Doppelte Versicherung
Hast du eine Hausratversicherung abgeschlossen, obwohl du beispielsweise bereits über deine Eltern oder den Partner mitversichert bist, kannst du die später abgeschlossene Versicherung außerordentlich kündigen.
Umzug
Wenn du umziehst, musst du deinem Versicherer deine neue Adresse und Wohnfläche mitteilen. Nur wenn sich daraufhin dein Beitragssatz erhöht, kannst du dein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Umzug ins Ausland
Wenn du aber ins Ausland ziehst, verhält es sich anders und der Versicherungsschutz geht nicht auf deine neue Wohnung über. Innerhalb eines Monats musst du deine Hausratversicherung kündigen.
Todesfall
Die Hausratversicherung endet automatisch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Die Erben müssen den Vertrag also nicht kündigen, sondern den Tod lediglich bei der Versicherung melden. Der Tag, an dem die Versicherung Kenntnis über den Tod bekommen hat, ist der Berechnungstag für etwaige Rückzahlungen aus dem Jahresbeitrag.