Du kannst eine Versicherung ordentlich oder außerordentlich kündigen. Keine Kündigung ist notwendig, wenn die Versicherung sowieso nach einer vertraglich vereinbarten Laufzeit endet.
Die ordentliche KündigungBei der ordentlichen Kündigung musst du eine Kündigungsfrist beachten, die in der Regel drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres beträgt. Das Versicherungsjahr unterscheidet sich vom Kalenderjahr und beginnt mit dem im Vertrag eingetragenen Kalendertag der Versicherung. Hast du eine Versicherung beispielsweise zum 1. Juni begonnen und die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Jahr, kannst du erst zum 31. Mai oder 1. Juni des darauffolgenden Jahres kündigen. Das Kündigungsschreiben muss deinem Versicherer allerdings spätestens am 31. Februar zugegangen sein. Eine Ausnahme bildet hier die Kfz-Versicherung, deren Kündigung bis zum 30. November eines Jahres mit Wirksamwerden zum 1. Januar des nächsten möglich ist. Bei den Kündigungsfristen gibt es zudem Ausnahmen bei Versicherungen mit sehr langen Laufzeiten von mehr als drei Jahren. Diese können frühestens drei Monate zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres gekündigt werden. In vielen Fällen können Versicherungen immer dann gekündigt werden, wenn das versicherte Risiko entfällt. Eine
private Krankenversicherung ist erst zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit kündbar,
gesetzliche Krankenkassen hingegen haben nach der 18-monatigen Bindungsfrist eine generelle Kündigungsfrist von 2 Monaten.
Die außerordentliche KündigungIn der Regel kannst du eine Versicherung immer dann
außerordentlich kündigen,
wenn das Versicherungsunternehmen die Beiträge erhöht hat, aber sich die Leistungen nicht verändert haben beziehungsweise wenn sich der Leistungsumfang bei gleichbleibenden Beiträgen verschlechtert. Außerdem ist die außerordentliche Kündigung nach einem Schadensfall möglich, wenn der Versicherer die Leistung abgelehnt hat. In den genannten Fällen musst du die Kündigung innerhalb eines Monats nach Leistungsablehnung oder Beitragserhöhung eingereicht haben. Du kannst mit sofortiger Wirkung kündigen.