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Umzug bei Arbeitslosigkeit – Wer übernimmt die Kosten?

In diesen Fällen kannst du mit einer finanziellen Untersützung rechnen

Der Umzug beim Bezug von Arbeitslosengeld I

Das Arbeitslosengeld I ist im Unterschied zum Arbeitslosengeld II eine Versicherungsleistung, die die Höhe der Kosten für die Wohnung nicht berücksichtigt. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld I muss seinen Umzug dennoch bei der Agentur für Arbeit melden. Der Bezug der Leistung ist nämlich an die Vermittlungstätigkeit der Behörde gebunden. Das bedeutet, dass der Leistungsempfänger für diese zur Verfügung stehen und daher auf dem Postweg jederzeit erreichbar sein muss. Das wird sogar so streng gehandhabt, dass die Leistungen ab dem Tag des Umzugs bis zur erfolgten Umzugsmeldung gestrichen werden können, wurde das Amt nicht informiert. Ist bereits Arbeitslosengeld für diese Zeitspanne gezahlt worden, muss dieses sogar erstattet werden. Wenn der Umzug nicht innerhalb von sechs Wochen gemeldet wird, erlischt die Arbeitslosmeldung und es muss ein neuer Antrag gestellt werden. Ist durch den Umzug an einen anderen Ort zukünftig eine andere Dienststelle zuständig, wird diese nach rechtzeitig erfolgter Umzugsmeldung durch die bisherige Stelle informiert und die Leistungen werden nahtlos weitergezahlt. Du erhältst dann nach dem Umzug eine Einladung von der zuständigen Dienststelle. Die Umzugsmeldung ist auf der Website der Agentur für Arbeit, per Post, per Fax oder per E-Mail möglich und sollte mindestens eine Woche vor dem Umzugstag erfolgen.


Die Kostenübernahme durch die Agentur für Arbeit

Die Kosten für einen Umzug können unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit übernommen werden, es besteht aber kein Anrecht darauf. In der Regel ist die Kostenübernahme im Rahmen des § 44 SGB III möglich, in dem es um die Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende oder Ausbildungsplatzsuchende geht. Welche und ob Leistungen in diesem Zusammenhang gewährt werden, entscheidet die zuständige Dienststelle auf Antrag.

Der Umzug beim Bezug von Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Wer beim Jobcenter arbeitslos gemeldet ist und das sogenannte Hartz IV bezieht, erhält neben den Regelleistungen angemessene Beträge für die Unterkunft und die Heizung sowie gegebenenfalls für Mehrbedarfe. Welche Summen für die Unterkunft und die Heizung angemessen sind, ist in Deutschland nicht einheitlich geregelt, sondern wird kommunal im Sinne von § 22a SGB II (Sozialgesetzbuch II) festgelegt. Erachtet die jeweilige Kommune die tatsächlich entstehenden Kosten als angemessen, werden diese in voller Höhe übernommen. Kosten die Miete und die Heizung mehr, kann die Differenz zu den anerkannten Kosten bis zu sechs Monaten lang weiter gezahlt werden. Das Jobcenter drängt dann in der Regel aber zur Senkung der Unterkunftskosten, zum Beispiel durch den Umzug in eine preiswertere Wohnung oder durch Untervermietung.


Das muss ein Empfänger von Hartz IV vor einem Umzug beachten

Ein Umzug kann aus verschiedenen Gründen erfolgen. Meistens sind es diese: 

  • die Kosten für die bisherige Wohnung sind zu hoch und werden durch das Jobcenter nicht in voller Höhe übernommen
  • der Umzug ist notwendig, um eine Arbeits- oder eine Ausbildungsstelle anzutreten
  • die bisherige Wohnung ist nicht mehr bewohnbar, weil es beispielsweise Schimmel an den Wänden gibt
  • der Vermieter hat die Wohnung gekündigt
  • es besteht der Wunsch, mit einem Partner zusammenzuziehen

Unabhängig davon, welcher Grund zu einem Umzug führt, ist immer eine Meldung an das Jobcenter nötig, um den Leistungsanspruch nicht zu verlieren. Das führt leider in einigen Fällen angesichts der derzeit sehr angespannten Wohnungssituation in den deutschen Ballungsräumen zu Problemen: Wer eine Wohnung gefunden hat, muss meistens rasch zusagen, da es noch zahlreiche andere Bewerber dafür gibt. Für Bezieher von Hartz IV ist es allerdings notwendig, zunächst die Zusicherung vom Jobcenter einholen. Dauert das mehrere Tage, vergeben viele Vermieter die Wohnung zwischenzeitlich an einen anderen Interessenten. Allerdings ist das Jobcenter nach § 22 SGB II, Absatz 4 zur Zusage verpflichtet, wenn die neuen Unterkunftskosten angemessen sind. Falls sich durch den Umzug der Wohnort ändert, ist es unter Umständen notwendig, einen neuen Leistungsantrag bei der für den neuen Ort zuständigen Dienststelle zu stellen.


Übernahme der Kosten durch das Jobcenter für einen Umzug

Nicht jeder Grund führt dazu, dass das Jobcenter die Kosten für den Umzug in eine andere Wohnung übernimmt. Häufig hängt es vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, welche Kostenübernahmen er genehmigt. Falls der Umzug notwendig ist, um die Kosten für die Unterkunft zu senken, ist die Kostenübernahme meistens kein Problem. Neben den direkten Kosten für den Transport der Möbel werden manchmal auch Kosten für die Beschaffung einer neuen Wohnung übernommen, wie zum Beispiel für die Mietkaution oder zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen. Es besteht in diesen Fällen aber auch die Möglichkeit, dass diese Summen nur als Darlehen gewährt werden. Erfolgt der Umzug aus privaten Gründen oder wegen der Aufnahme einer neuen Arbeit, ist es häufig schwer, die Kostenübernahme durch das Jobcenter zu erreichen. Eine konkrete gesetzliche Regelung hierfür gibt es nämlich nicht. Dennoch solltest du einen Antrag auf Kostenübernahme stellen. Nach § 22 SGB II, Absatz 6 können Umzugs- und Wohnungsbeschaffungskosten nach vorheriger Zustimmung als Bedarfe anerkannt werden, wenn ein triftiger Grund dafür spricht. Unter Umständen wird das Geld auch hier nur als Darlehen gewährt.


Besonderheit: Der Umzug aus dem elterlichen Haushalt


Wenn du Hartz IV beziehst, jünger als 25 Jahre bist und aus der Wohnung deiner Eltern ausziehen möchtest, gelten besondere Regeln. Die Kosten für die Unterkunft und die Heizung gewährt dir das Jobcenter nämlich nur dann, wenn es besondere Gründe für den Auszug gibt. Zuvor musst du dir eine Zusicherung des Leistungsträgers holen, der den Grund für deinen Umzugswunsch prüfen wird. Damit soll verhindert werden, dass Personen unter 25 Jahren den Leistungsbezug extra herbeiführen. Berechtigende Gründe sind:

  • der Umzug ist notwendig, weil du eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz an einem anderen Ort gefunden hast
  • es gibt im Haushalt der Eltern schwerwiegende soziale Probleme, die ein weiteres Zusammenleben unmöglich machen

Die Gründe müssen in der Regel nachgewiesen werden, zum Beispiel durch einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag beziehungsweise Aussagen des Jugendamtes. Falls du ohne die Zustimmung des Jobcenters umziehst, erhältst du nur einen verringerten Betrag des Regelbedarfs. Zum 1. Januar 2018 wurden für Personen zwischen 18 bis 24 Jahren, die ohne die Zusicherung des Jobcenters umziehen 332 Euro festgelegt. Auch Zuschüsse für die Erstausstattung der Wohnung werden dir in diesem Fall nicht gewährt. Hierbei handelt es sich unter anderem nach § 24 SGB III um zusätzliche Bedarfe für eine erstmalige Ausstattung von Wohnungen, wie Möbel oder Haushaltsgeräte, die als Sach- beziehungsweise Geldleistung oder als Darlehen gewährt werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber sieht in § 22 SGB II, Absatz 5 für Personen unter 25 Jahren vor, dass die vorherige Zusicherung für den Umzug nicht zwangsläufig notwendig ist, wenn der Umzug aufgrund der Eingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgt und wichtige Gründe das Einholen der Zustimmung verhindert haben. Leider wird an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt, um welche Gründe es sich hierbei handelt.

Fazit

Unabhängig davon, ob du Leistungen vom Arbeitsamt oder vom Jobcenter erhältst, musst du dich bei einem Umzug an bestimmte Regeln halten, um deinen Leistungsanspruch nicht zu gefährden. Während du den Umzug beim Bezug von Hartz IV allerdings in der Regel genehmigen lassen musst, ist das beim Bezug des Arbeitslosengelds I nicht notwendig. In bestimmten Fällen können die Kosten durch die Ämter übernommen werden, gegebenenfalls aber auch nur als Darlehen.



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