Schnelle Fakten für Ungeduldige:
So kündigst du deinen Minijob oder deinen Aushilfsjob – jetzt gleich!
Ordentliche Kündigung:
- gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder Monatsende einhalten
- Besteht das Arbeitsverhältnis fünf Jahre und länger, entsprechende Frist in § 622 BGB berücksichtigen
- Besteht ein Tarifvertrag, so gilt die dort festgelegte Kündigungsfrist
- Kündigung in schriftlicher Form
- Grundangabe nicht nötig
Außerordentliche Kündigung:
- Guter Grund erforderlich, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar werden lässt
- Kündigung in schriftlicher Form
- Kündigung muss spätestens zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grunds eingegangen sein.
Geringfügige Beschäftigung, Minijob, Aushilfsjob: Was sind die Unterschiede?
Auf der Suche nach einem Job, den du nur nebenbei machen möchtest, wirst du mit zig Begriffen bombardiert: Minijob, Aushilfsjob, 450-Euro-Job, geringfügige Beschäftigung und viele mehr. Wo die Unterschiede liegen, ist oft schwer zu sagen: Dafür hast du ja auch Volders!
Viele Jobs, ein Gesetz: Was geschrieben steht, gilt!
Unabhängig davon, wie dein Arbeitgeber oder du deinen Job nennt, gibt es eine gesetzliche Grundlage, die zählt. Und daher auch einen entsprechenden Begriff, auf den es ankommt: die geringfügige Beschäftigung – in Form eines Minijobs (450 Euro) oder eines Aushilfsjobs.
In § 8 SGB IV (Sozialgesetzbuch IV) ist klar definiert, was eine geringfügige Beschäftigung ist: Sie wird entweder durch die Einkommenshöhe oder durch die Dauer der Beschäftigung definiert.
Das bedeutet: Du bist geringfügig beschäftigt, wenn
- du entweder nicht mehr als 450 Euro im Monat bzw. 5.400 Euro im Jahr verdienst (Minijob) oder
- du zweitens nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Tage im Jahr arbeitest (Aushilfsjob)
Soweit alles klar? Super! Dann gehen wir jetzt ins Detail: Unten erfährst du der Reihe nach alles über Kündigungen bei Minijobs und Aushilfsjobs.
Der Minijob: Geringfügige Beschäftigung als Anstellungsverhältnis
Der Minijob ist beliebt. Mit ihm kannst du dir ganz unkompliziert ein bisschen was dazuverdienen. Zum Beispiel, wenn du dich hauptsächlich um ein Kind oder um ein Studium kümmerst. Oder auch als Ergänzung zu einer Vollzeitstelle, falls du für die Weltreise sparst. Apropos Vollzeitstelle: Im Minijob hast du dieselben Rechte und Pflichten! Gut zu wissen, oder?
Wenn du geringfügig beschäftigt bist – was mit einem Minijob der Fall ist –, bist du nicht sozialversicherungspflichtig. Und was ist mit der Krankenversicherung? Seit 2009 bist du nämlich gesetzlich verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben.
Tatsächlich zahlt der Arbeitgeber auch beim Minijob Beträge in die Sozial- und Krankenversicherung ein – das bedeutet aber nicht, dass du deshalb auch krankenversichert wärst! Die Arbeitgeberbeträge gehen ausschließlich in Rücklagen der Sozialversicherungssysteme ein.
Deine Krankenversicherung musst du also anderweitig regeln. Entweder über eine Familienversicherung. Oder als Teil des ALG II.
Übrigens: Arbeitnehmer eines geringfügigen Arbeitsverhältnisses – also auch du mit deinem Minijob – haben neben dem Recht auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenso einen Anspruch auf die Einhaltung des Kündigungsschutzes gemäß § 622 BGB.
Apropos Kündigung: Hast du noch einen lästigen Vertrag, den du gerne loswerden möchtest? Dann lass uns das schnell erledigen: Deine Vertragsmanager von Volders nehmen dir alles ab, worauf du ganz sicher keine Lust hast.
Auf zu unserem Service!
Ordentliche Kündigung eines Minijobs
So wird ordentlich gekündigt.
Falls du denkst, unter einer ordentlichen Kündigung versteht man ein Schreiben ohne Eselsohren und Fettflecke, liegst du zwar nicht komplett daneben. Im Kern bedeutet „ordentliche Kündigung“ allerdings so etwas wie „vertragsgemäß und gesetzeskonform“.
Dein Minijob kann grundsätzlich von beiden Seiten gekündigt werden. Wenn es aber um die formale Gestaltung der Kündigung geht, müssen beide Vertragspartner unterschiedliche Aspekte beachten. Also aufgepasst!
Grundsätzlich gilt: Es muss immer schriftlich gekündigt werden – übrigens auch bei der außerordentlichen Kündigung. Der Kündigende unterliegt zudem der Beweispflicht, weswegen die Kündigung immer als Einschreiben mit Rückschein oder persönlich abgegeben werden sollte.
Und damit kommen wir zu einem Wort, das du dir merken solltest: „Machtbereich“! Der Machtbereich ist zum Beispiel dein Briefkasten oder dein FAX-Gerät. Erst wenn das Kündigungsschreiben in deinen Machtbereich gerät, gilt der Inhalt als zur Kenntnis genommen – und wenn du die Möglichkeit hast oder hattest, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Gar nicht so einfach, das alles eindeutig festzustellen! Das hat vor allem damit zu tun, dass die Kündigung rechtlich eine sogenannte „empfangsbedürftige Willenserklärung“ ist. (Letzteres brauchst du dir aber nur zu merken, wenn du jemanden damit beeindrucken willst.)
Und: Wenn der Briefträger dich nicht antrifft und das Schreiben bei der Post für dich hinterlegt wird, ist die Kündigung erst dann in deinem Machtbereich, wenn du sie von der Post abgeholt hast!
Der sicherste Weg für den Arbeitgeber ist daher, dir die Kündigung persönlich zu übergeben – im Beisein von Zeugen. Ansonsten kannst du den rechtzeitigen Erhalt der Kündigung bestreiten und der Arbeitgeber kann ihn gegebenenfalls nicht beweisen.
Kündigungsfristen beim Minijob
Ob du in Vollzeit oder in einem Minijob arbeitest: Du hast immer dieselbe Kündigungsfrist. Die Länge dieser Frist hängt erst einmal davon ab, ob für dich eine tarifliche oder eine gesetzliche Kündigungsfrist gilt. Im Zweifelsfall hat die tarifliche Kündigungsfrist Vorrang – auch wenn die gesetzliche Kündigungsfrist von Vorteil wäre.
Über diese Hintergründe solltest du dich bei deinem Arbeitgeber informieren: Er kann dir sagen, ob es tarifliche Vereinbarungen gibt. Sonst kannst du unangenehme Überraschungen erleben, zum Beispiel, wenn dir nach 20 Jahren mit einer Frist von 6 Wochen gekündigt wird, obwohl dir gesetzlich 9 Monate zustehen würden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen werden in § 622 BGB geregelt. Hast du mehr als 6 Monate, aber weniger als 2 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn sie fristgerecht eingereicht wird, handelt es sich um eine ordentliche Kündigung. Hier für dich sämtliche Kündigungsfristen laut § 622 BGB im Überblick (falls du zu faul sein solltest, um oben auf den Link zu klicken):
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 2 Jahren -> Kündigungsfrist: 1 Monat
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 5 Jahren -> Kündigungsfrist: 2 Monate
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 8 Jahren -> Kündigungsfrist: 3 Monate
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 10 Jahren -> Kündigungsfrist: 4 Monate
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 12 Jahren -> Kündigungsfrist: 5 Monate
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 15 Jahren -> Kündigungsfrist: 6 Monate
Dauer des Anstellungsverhältnisses: nach 20 Jahren -> Kündigungsfrist: 7 Monate
Die Kündigungsfrist gilt jeweils zum Ende des Kalendermonats.
Davon abgesehen, darfst du mit deinem Arbeitgeber auch eine längere Kündigungsfrist vereinbaren, als sie im Gesetz vorgesehen ist. Nur darf deine nicht länger sein als seine: Wenn ihr also individuell was ausmacht, darfst du dabei nicht benachteiligt werden.
Während der Probezeit (maximal 6 Monate) gilt eine verkürzte Frist von zwei Wochen, die im Rahmen der Kündigung eingehalten werden muss – sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer.
Kündigungsfristen beim zeitlich befristeten Minijob
Wenn dein Minijob zeitlich befristet ist, kann für die ersten drei Monate eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. Dann spricht man nämlich von einer „vorübergehenden Aushilfe“. Zum Thema „Aushilfe“ gibt’s übrigens unten noch mehr zu lesen.
Muss eine ordentliche Kündigung begründet werden?
Wenn du deinen Minijob kündigst, musst du keine Gründe dafür nennen. Wenn dir jedoch gekündigt wird, muss dein Arbeitgeber die Kündigung in einer Erklärung begründen. Dabei gibt es drei Kategorien: die betriebs-, die personen- und die verhaltensbedingte Kündigung.
Betriebsbedingte Gründe beziehen sich auf den wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens. Bei einer personenbedingten Kündigung wird davon ausgegangen, dass der Grund weder beseitigt noch umgangen werden kann: Jemand ist dann einfach nicht in der Lage, seinen vertraglich vereinbarten Job zu erledigen – der Grund liegt in seiner Person.
Anders sieht es bei der verhaltensbedingten Kündigung aus: Hier muss zunächst abgemahnt werden; außerdem muss geprüft werden, ob derjenige selbst etwas ändern oder ob er an einer anderen Stelle im Unternehmen eingesetzt werden kann. Des Weiteren ist der Arbeitgeber zu einer Sozialauswahl verpflichtet: Wer weniger Schutz benötigt, dem wird zuerst gekündigt.
Du kannst dir also schon eine ganze Menge erlauben, bevor man dich endlich rauswerfen kann – was jetzt aber keine Ermunterung dazu sein soll!
Außerordentliche Kündigung eines Minijobs
Wann kann fristlos gekündigt werden?
Sowohl du als auch dein Arbeitgeber könnten durchaus auf die Idee kommen, das Arbeitsverhältnis fristlos zu kündigen. Aber auch in einem Minijob ist das nicht ganz so einfach.
Denn für die außerordentliche, also fristlose, Kündigung bedarf es eines guten Grunds, aus dem die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses „unzumutbar“ für die jeweilige Vertragspartei ist.
Umgekehrt muss dir vorher eine Abmahnung zugegangen sein. Außerdem muss die Kündigung zwei Wochen nach Bekanntgabe der Gründe zugestellt werden. Diese Gründe können dir schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden. Du kannst allerdings in jedem Fall eine schriftliche Form der Kündigungsgründe von deinem Arbeitnehmer anfordern.
Gründe für eine außerordentliche Kündigung?
So etwas wie allgemeingültige Gründe gibt es bei einer außerordentlichen Kündigung nicht. Wenn jemand außerordentlich kündigen will, geht es dabei immer um die „Unzumutbarkeit“ der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Und darüber wird stets individuell entschieden.
Man kann allerdings verschiedene Kategorien feststellen, die Gründe für eine außerordentliche Kündigung enthalten können. Diese wären zum Beispiel:
- grobe Beleidigungen
- sexuelle Belästigung
- Rückstand der Gehaltszahlungen (trotz Abmahnung)
- grobe Verletzung des Arbeitsschutzes usw.
Aber wie gesagt: Entscheidend ist immer der Einzelfall.
Apropos Einzelfall: Unser Team kümmert sich übrigens gerne um jeden einzelnen deiner Verträge – wir prüfen, ob du zu viel bezahlst,
bessere Leistungen kriegen kannst und verhandeln auch mit deinem Anbieter. Sichere dir jetzt den Service deiner Vertragsmanager – kostenlos!
Minijob: Was du sonst noch wissen solltest!
Alternative zur Kündigung?
Es gibt aber auch noch einen anderen Weg, den Vertrag einer geringfügigen Beschäftigung zu beenden: den Aufhebungsvertrag – ein Vertrag zum Aufheben eines Vertrags! Mit ihm kannst du eine Kündigung umgehen. Du und dein Arbeitgeber einigt euch einvernehmlich.
In einem Aufhebungsvertrag wird geregelt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Beide stimmen diesem Ende zu – anders als in der Kündigung. Deshalb muss hier auch keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Logisch, nicht wahr? Der Kündigungsschutz entfällt somit aber auch.
Formal muss der Aufhebungsvertrag schriftlich aufgesetzt sein, mündliche Vereinbarungen gelten nicht.
Wichtig: Wenn du selbst kündigst oder einen Aufhebungsvertrag unterzeichnest, hast du in der Regel für eine bestimmte Dauer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. In diesem Fall musst du eine Sperrfrist abwarten, bis Vater Staat wieder zahlt.
Daher ist ein Aufhebungsvertrag nur dann sinnvoll, wenn du schon eine neuen Job hast – und auch schon den neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hast! Pass also gut auf, sonst stehst du im Fall des Falles ganz schnell ohne Job und ohne Arbeitslosengeld da.
Und nach der Kündigung?
Dann ist eigentlich alles egal, oder? Falsch! Auch nach der Kündigung bist du für den Rest der Zeit verpflichtet, ordnungsgemäß zu arbeiten. Genauso ist auch der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dir dein Gehalt zu zahlen – auch dann, wenn du freigestellt sein solltest.
Rückgabe von Unternehmenseigentum
Wir sagen dir das nur, weil wir so gründlich sind, denn das ist dir natürlich sowieso völlig klar: Nachdem der Vertrag beendet wurde, musst du alles zurückgeben, was dem Unternehmen gehört.
Konkurrenzverbot berücksichtigen
Was für ein Verbot? Ganz recht: Unter Umständen gibt es ein sogenanntes Konkurrenzverbot. Das bedeutet, dass du nicht für die Konkurrenz arbeiten darfst. Dieses Verbot endet regulär mit dem Ende des Arbeitsvertrags – außer, ihr habt was Anderes vereinbart. Dann darf das Konkurrenzverbot bis zu 2 Jahre nach Ende des Arbeitsvertrags bestehen bleiben. Also am besten noch mal in den Vertrag schauen, bevor du mit deinen genialen Ideen für den sauerstoffbetriebenen Motor von VW zu BMW wechselst.
Fehlerhafte Kündigung: Was tun?
Fehler in der Kündigung? Dann können weiterhin Schadenersatzansprüche oder gar Strafzahlungen geltend gemacht werden. Diese sind allerdings im Arbeitsvertrag geregelt: beispielsweise die Zurückerstattung von Kosten oder der Ersatz von Aufwendungen.
Kündigungsschutzklage einreichen
Auch das ist möglich: Nach § 4 Kündigungsschutzgesetz kannst du eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung erheben.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis einfordern
Nur keine falsche Bescheidenheit: Auch nach einer geringfügigen Beschäftigung hast du ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Und zwar in Schriftform – und es muss nicht nur inhaltlich der Wahrheit entsprechen, sondern auch wohlwollend formuliert sein.
Aber Achtung: Arbeitgeber nutzen hier natürlich gewisse Codes, mit denen sie auch weniger Vorteilhaftes in schmeichelhafte Worte kleiden. Wenn dir also jemand „gesundes Selbstvertrauen“ oder eine „erfrischende Art“ bescheinigt, sollte dich das aufhorchen lassen.
Wir von Volders informieren dich hier ausführlich – aber kennst du uns eigentlich? Finde jetzt heraus, wer wir sind und was wir alles für dich tun können. Kleiner Tipp: Es geht um
deine Verträge. Ja, um alle!
Kündigen eines Aushilfsjobs
Was genau ist ein Aushilfsjob? Wie wird man ihn wieder los? Und wann kann dir ein Aushilfsjob eigentlich gekündigt werden? Fragen über Fragen – wir werden sie klären: Hier und jetzt!
Aushilfsjob: Zeitlich befristet – mit klaren Rechten und Pflichten!
Als Aushilfe arbeitest du hoffentlich nicht dein Leben lang, sondern nur für einen begrenzten Zeitraum. Das Besondere daran: Innerhalb der ersten drei Monate gelten verkürzte Kündigungsfristen. Auf drei Monate beschränkte Aushilfsjobs sind außerdem nicht sozialversicherungspflichtig.
Gesetzliche Fristen für die Kündigung einer Aushilfsstelle
Das Gesetz sieht vor, dass für deinen Aushilfsjob dieselbe Kündigungsfrist wie für eine Vollzeitstelle gilt. Innerhalb der ersten sechs Monate kann also mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach den ersten sechs Monaten beträgt die Kündigungsfrist dann vier Wochen.
Und wenn früher gekündigt werden soll? Dann gelten § 622 Absatz 5 Nr. 1: Eine kürzere Kündigungsfrist darf ausnahmsweise nur vereinbart werden, wenn du insgesamt nicht länger als drei Monate angestellt bist. Und noch eine Info für dich: Als Arbeitnehmer darf deine Kündigungsfrist nicht länger sein als die deines Arbeitgebers.
Aushilfsjob? Der Arbeitgeber in der Beweispflicht.
Dein Arbeitgeber muss nachweisen können, dass du tatsächlich in einem Aushilfsverhältnis angestellt bist. Das ist ihm möglich, wenn er einen vorübergehenden Personalmangel hat, den er sonst nicht ausgleichen könnte, wenn er Arbeitskräfte verloren hat oder für einen bestimmten Zeitraum mehr Arbeit bewältigen muss. Ein weiterer Beweis, dass du nur eine Aushilfe auf Zeit bist, wäre natürlich auch die Arbeit auf einem saisonalen Markt – Weihnachtsmann ist eben kein Vollzeitjob!
Aushilfe ohne Arbeitsvertrag
Vielleicht hast du das auch schon erlebt: Als Aushilfe bekommst du nicht unbedingt immer einen schriftlichen Vertrag. Musst du aber auch gar nicht! Wenn kein Vertrag vorhanden ist, in dem vom Gesetz abweichende Kündigungsfristen vereinbart worden sind, gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB. Das Gesetz ist mit dir!
Fristlose Kündigung
Aushilfen können jederzeit gekündigt werden? Vorsicht! So einfach ist es nicht, dich als Aushilfe loszuwerden. Denn auch bei einer fristlosen – außerordentlichen – Kündigung ist dein Arbeitgeber an das Gesetz gebunden.
Demnach besagt § 626 BGB, dass für das Aussprechen einer fristlosen Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen muss. Folglich muss eine Aushilfe, wie auch ein Vollzeitbeschäftigter, schon einen erheblichen Pflichtverstoß begehen, um außerordentlich gekündigt werden zu können. Solange du also nicht randalierst oder dich anderweitig ungebührlich verhältst, muss sich dein Arbeitgeber an Fristen halten.
Die schriftliche Kündigung eines Aushilfsarbeitsverhältnisses
Wenn du deinen Aushilfsjob kündigen möchtest, solltest du das Kündigungsschreiben eigenhändig und handschriftlich unterschreiben. Gründe nennen? Brauchst du nicht. Im Gegenteil: Es wird sogar empfohlen, keine Gründe anzugeben, da sich hier bei den Formulierungen oftmals Fehler einschleichen.