Jede Kündigung setzt eine Kündigungserklärung voraus. Während bei einer außerordentlichen Kündigung darin ein Kündigungsgrund genannt werden muss, ist für die ordentliche Kündigung keine Angabe von Gründen nötig. In vielen Fällen, beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen muss allerdings eine bestimmte Form eingehalten werden, da die Kündigung sonst nach § 125 BGB unwirksam wird. Die einzelnen Formvorschriften können nicht nur gesetzlich, sondern auch in Tarifverträgen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein. Je nachdem, was für ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden soll, muss das individuell geprüft werden. In vielen Fällen sind feste Kündigungsfristen sowie die schriftliche Form vorgeschrieben.
Die KündigungsfristDie Kündigungsfrist kennzeichnet den Zeitraum zwischen einer Kündigung und dem dadurch bewirkten Ende eines Dauerschuldverhältnisses. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsfrist gesetzlich vorgeschrieben oder in einem individuellen Vertrag festgehalten ist. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie dem Vertragspartner fristgemäß zugehen.
Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ablauf eines Kalenderjahres (31. Dezember), muss das Kündigungsschreiben den Vertragspartner spätestens am 30. September erreicht haben. Die Dreimonatsfrist gilt beispielsweise auch dann, wenn du als Mieter deine Wohnung kündigen möchtest. Bei Arbeitsverträgen gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten. Bei nicht gesetzlich sondern vertraglich geregelten Dauerschuldverhältnissen wie Handy- oder Fitnessclubverträgen kann die Kündigungsfrist stark variieren.
Die gesetzlich vorgeschriebene SchriftformBei bestimmten Vertragsarten, wie dem Miet- oder Arbeitsvertrag erfordert die Kündigung eines Vertrags die Schriftform. Das bedeutet, dass der Kündigungswillen schriftlich in einem Dokument festgelegt wird, das persönlich unterschrieben werden muss. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird allerdings zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen und der elektronischen Schriftform unterschieden. Nach § 126 BGB ist die Schriftform nur durch die persönliche Unterschrift oder auch eine notarielle Beurkundung gewahrt. Wird das Kündigungsschreiben per E-Mail oder
per Fax verschickt, entspricht es in der Regel den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform nicht.
Die elektronische FormDer Gesetzgeber hat in § 126 BGB, Absatz 3 und § 126 a eine Ausnahme formuliert. So ist die elektronische Form dann erlaubt, wenn das Dokument im Sinne des Signaturgesetzes (§ 2 SigG) mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen wurde und der Empfänger mit dieser Art der Übermittlung einverstanden ist. Die Signatur muss auf einem digitalen Zertifikat beruhen, das EU-Richtlinien entspricht, und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt worden sein.