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Die Kündigung per E-Mail

Unter diesen Umständen kannst du rechtssicher per E-Mail kündigen

Kündigung per E-Mail

Der Begriff Kündigung beschreibt im deutschen Recht die einseitige Auflösung eines Vertrags, der auf einen längeren Zeitraum abgeschlossen wurde. Abhängig davon, um welche Art des Dauerschuldverhältnisses es sich handelt, können bestimmte Formvorschriften sowie einzuhaltende Kündigungsfristen erforderlich sein. Diese werden entweder gesetzlich oder in entsprechenden Verträgen geregelt.

Das ist unter einem Dauerschuldverhältnis zu verstehen

Ein Dauerschuldverhältnis liegt dann vor, wenn sich ein Leistungserbringer, auch Schuldner genannt, zu wiederkehrenden Handlungen, Unterlassungen oder Duldungen über einen längeren Zeitraum verpflichtet. Dabei steht der gesamte Umfang der Leistungen bei Vertragsbeginn in der Regel nicht fest. Zu den wichtigsten Dauerschuldverhältnissen gehören:

  • Arbeitsvertrag
  • Dienstvertrag
  • Pachtvertrag
  • Miet- und Leihvertrag
  • Heimverträge
  • Versicherungsvertrag
  • Darlehensvertrag
  • Lizenz- und Nutzungsverträge

Unterscheidung zwischen den Kündigungsarten

Kündigung ist nicht gleich Kündigung, denn im Vertragsrecht wird insbesondere zwischen zwei Kündigungsarten unterschieden, die unterschiedliche Auswirkungen haben.


Ordentliche Kündigung

Diese wird auch fristgemäße oder fristgerechte Kündigung genannt, da sie ein Vertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist beendet. Je nach Vertragsart werden hier verschiedene Paragraphen des BGB zugrunde gelegt. Bei der Kündigung von Mietverträgen sind es zum Beispiel der § 568 und der § 573c BGB; im Arbeitsrecht wird die Kündigung in § 622 BGB und im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geregelt.


Außerordentliche Kündigung


Jedes Dauerschuldverhältnis kann nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aus wichtigem Grund durch eine Kündigung außerordentlich beendet werden. Dieser liegt gemäß dem Gesetz dann vor, wenn die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses einem Vertragspartner nicht mehr zugemutet werden kann. Das kann zum Beispiel bei zerrütteten Arbeitsverhältnissen der Fall sein. Man spricht in diesem Fall auch von einer fristlosen Kündigung, da in der Regel keine Kündigungsfrist beachtet werden muss. Der § 314 im BGB sieht aber dennoch eine Einschränkung vor: Die Kündigung ist nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes möglich. Sofern dieser allerdings aus der Verletzung einer vertraglich vereinbarten Pflicht besteht, muss dem Vertragspartner eine Frist zur Abhilfe eingeräumt werden. Beispielsweise trifft das bei Schäden in einer Mietwohnung zu. Der Gesetzgeber gibt leider keine Angaben über die Länge der allgemein einzuhaltenden Fristen, sodass diese im Einzelfall gesondert geprüft werden müssen.


Sonderkündigungen

Die Sonderkündigungen gehören eigentlich zu den außerordentlichen Kündigungen, weisen aber eine Besonderheit auf. In der Regel ist eine Sonderkündigung nämlich dann möglich, wenn wesentliche Vertragsbedingungen durch eine Vertragsseite einseitig geändert worden sind. Das können beispielsweise Beitragserhöhungen bei Versicherungen oder eine Mieterhöhung sein. Das Mietrecht kennt die Sonderkündigung zudem bei Modernisierungsankündigungen.

Was für eine wirksame Kündigung beachtet werden muss

Jede Kündigung setzt eine Kündigungserklärung voraus. Während bei einer außerordentlichen Kündigung darin ein Kündigungsgrund genannt werden muss, ist für die ordentliche Kündigung keine Angabe von Gründen nötig. In vielen Fällen, beispielsweise bei der Kündigung von Arbeits- oder Mietverträgen muss allerdings eine bestimmte Form eingehalten werden, da die Kündigung sonst nach § 125 BGB unwirksam wird. Die einzelnen Formvorschriften können nicht nur gesetzlich, sondern auch in Tarifverträgen oder den allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein. Je nachdem, was für ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden soll, muss das individuell geprüft werden. In vielen Fällen sind feste Kündigungsfristen sowie die schriftliche Form vorgeschrieben.


Die Kündigungsfrist

Die Kündigungsfrist kennzeichnet den Zeitraum zwischen einer Kündigung und dem dadurch bewirkten Ende eines Dauerschuldverhältnisses. Dabei ist es unerheblich, ob die Kündigungsfrist gesetzlich vorgeschrieben oder in einem individuellen Vertrag festgehalten ist. Damit die Kündigung wirksam wird, muss sie dem Vertragspartner fristgemäß zugehen.
Beispiel: Beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Ablauf eines Kalenderjahres (31. Dezember), muss das Kündigungsschreiben den Vertragspartner spätestens am 30. September erreicht haben. Die Dreimonatsfrist gilt beispielsweise auch dann, wenn du als Mieter deine Wohnung kündigen möchtest. Bei Arbeitsverträgen gilt in der Regel eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsletzten. Bei nicht gesetzlich sondern vertraglich geregelten Dauerschuldverhältnissen wie Handy- oder Fitnessclubverträgen kann die Kündigungsfrist stark variieren.


Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform

Bei bestimmten Vertragsarten, wie dem Miet- oder Arbeitsvertrag erfordert die Kündigung eines Vertrags die Schriftform. Das bedeutet, dass der Kündigungswillen schriftlich in einem Dokument festgelegt wird, das persönlich unterschrieben werden muss. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird allerdings zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen und der elektronischen Schriftform unterschieden. Nach § 126 BGB ist die Schriftform nur durch die persönliche Unterschrift oder auch eine notarielle Beurkundung gewahrt. Wird das Kündigungsschreiben per E-Mail oder per Fax verschickt, entspricht es in der Regel den gesetzlichen Anforderungen der Schriftform nicht.


Die elektronische Form

Der Gesetzgeber hat in § 126 BGB, Absatz 3 und § 126 a eine Ausnahme formuliert. So ist die elektronische Form dann erlaubt, wenn das Dokument im Sinne des Signaturgesetzes (§ 2 SigG) mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur (QES) versehen wurde und der Empfänger mit dieser Art der Übermittlung einverstanden ist. Die Signatur muss auf einem digitalen Zertifikat beruhen, das EU-Richtlinien entspricht, und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSEE) erstellt worden sein.

Wann die Kündigung per Mail unkompliziert möglich ist

Die Kündigung per E-Mail reicht in der Regel immer dann aus, wenn hierfür nur die Textform erforderlich ist. Das ist bei Verbraucherverträgen zumeist dann der Fall, wenn keine speziellen förmlichen Regelungen für die Kündigung im Vertrag festgelegt sind, beispielsweise bei Zeitungsabonnements oder Handyverträgen. Ist im Vertrag die Rede von einer Textform, reicht normalerweise ebenfalls die Kündigung per Mail ohne Unterschrift aus. Ratsam ist das allerdings nur dann, wenn du noch genügend Zeit hast, bis die Kündigungsfrist abläuft. Den Empfang der Kündigung solltest du dir unbedingt vom Vertragspartner schriftlich bestätigen lassen. Seit dem 1. Oktober 2016 gibt es nach Änderungen im § 309 Nr. 13 BGB eine Ausnahme für Verträge, die online abgeschlossen worden sind: Für deren Kündigung darf die Schriftform nicht verlangt werden. Das bedeutet, dass sie auch per E-Mail oder gegebenenfalls sogar per Online-Formular auf der Website des Vertragspartners gekündigt werden können.

Tipp: Über Volders kannst du direkt online per E-Mail, Fax oder Brief kündigen. Nutze einfach unsere anwaltlich geprüften Kündigungsvorlagen und wir kümmern uns um den Versand.



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