Da es sich bei einer Einzugsermächtigung nicht um einen Vertrag handelt, kann sie streng genommen nicht gekündigt, dafür aber jederzeit und mit sofortiger Wirkung annulliert werden. Grundlage dafür ist § 675j BGB.
Schwieriger kann es allerdings dann werden, wenn die Einzugsermächtigung Bestandteil eines Vertrags ist. Wird sie anschließend zurückgezogen, kann damit der ganze Vertrag hinfällig werden und dein Vertragspartner ist berechtigt, Schadensersatzforderungen an dich zu stellen. Für die Aufhebung kann es verschiedene Gründe geben:
- Es besteht ein weiteres Konto, von dem die Beträge zukünftig abgebucht werden sollen,
- die Beträge sollen vom Konto eines Dritten abgebucht werden,
- die Beträge sollen in Zukunft selbst überwiesen werden,
- die Einzugsermächtigung wurde versehentlich erteilt.
In diesen Fällen wird dem Vertragspartner schriftlich die Einzugsermächtigung entzogen und gegebenenfalls eine neue Einzugsermächtigung mit den geänderten Kontodaten erteilt. Da die Bank rechtlich gesehen nur als Inkassostelle fungiert, ist die Mitteilung nicht an sie zu richten.