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Tipp: Auch wenn für Darlehensverträge die vor dem 1. September 2002 abgeschlossen worden sind, der Widerrufsjoker nicht anwendbar ist, kann unter Umständen dennoch eine Rückabwicklung in Frage kommen. Das ist nämlich für Vertragsabschlüsse zwischen dem 1. Mai 1986 und dem 31. Dezember 2004 im Rahmen des sogenannten Haustürwiderrufsrechts möglich. Betroffen sind jedoch nur Verträge, die in der Wohnung des Verbrauchers abgeschlossen worden sind. Ist das bei dir der Fall, kannst du den Vertrag von einem Anwalt diesbezüglich prüfen lassen.
Wie muss eine korrekte Widerrufsbelehrung aussehen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch beschäftigt sich im § 355 mit dem Widerrufsrecht und legt dabei fest, dass die Widerrufsfrist des Verbrauchers mit dem Zugang der Widerrufsbelehrung beginnt. Die Widerrufsbelehrung muss dem Verbraucher in Textform zugehen und sich deutlich vom Vertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgrenzen. Der Verbraucher muss auf die vierzehntägige Widerrufsfrist hingewiesen werden und darauf, dass der Widerruf in Textform erfolgen muss, das heißt als Brief, Fax oder E-Mail. Außerdem muss die Widerrufsbelehrung auch über die Widerrufsfolgen aufklären.
Tipp: Für den Laien ist es nicht immer einfach zu erkennen, ob die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Bestehen Zweifel, solltest du diese daher von einem Anwalt oder einem Mitarbeiter der Verbraucherzentrale prüfen lassen.
Der Widerruf eines Vertrags ist in der Regel nur innerhalb von zwei Wochen möglich, wenn der Vertragspartner eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausgehändigt hat. Fehlt diese oder ist sie mangelhaft, beginnt die Widerrufsfrist erst mit Aushändigung einer korrekten, beträgt aber längstens zwölf Monate und vierzehn Tage. Eine Besonderheit gibt es bei Darlehensverträgen mit dem Widerrufsjoker, der die Rückabwicklung eines Vertrags zum Teil sogar nach vielen Jahren noch möglich macht.
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