In der Regel wird eine Firma einen Gewerbemietvertrag für Räume und Grundstücke abgeschlossen haben, der entweder einer Befristung unterliegt oder unbefristet ist. Das deutsche Mietrecht unterscheidet klar zwischen der Nutzung von Mietobjekten zu Wohn- oder zu gewerblichen Zwecken, wobei es Ausnahmen gibt, beispielsweise bei künstlerisch oder publizistisch tätigen Freiberuflern, die in ihrer privaten Wohnung arbeiten. Wenn diese umziehen, kündigen sie die Mietwohnung ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zu einem Monatsende. Im Gewerbemietrecht hingegen gelten andere Bedingungen. Die ordentliche Kündigung eines Gewerbemietvertrags ist nach § 580a II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres möglich. Der Vertragspartner muss das Kündigungsschreiben spätestens am dritten Werktag eines Quartals erhalten haben, wobei die Frist durch Sonn- und Feiertage verlängert wird.
Hinweis: Neben der ordentlichen Kündigung ist unter Umständen die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich. Leider kann diese auch durch den Vermieter ausgesprochen werden, wodurch eine Firma zum Umzug gezwungen wird, ohne es eigentlich beabsichtigt zu haben. Für Vermieter gilt ein Sonderkündigungsrecht zum Beispiel dann, wenn sie ein Mietobjekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben haben.
Neben der Kündigung des Mietvertrags müssen Verträge mit Strom-, eventuell Gas- und Telefonanbietern überprüft werden. Bei einem Umzug ist üblicherweise auch für Geschäftskunden kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, sofern der Anbieter die Leistungen am neuen Standort anbietet. Ist dies nicht der Fall, kannst du den jeweiligen Vertrag kündigen und neue mit anderen Unternehmen abschließen.