Deinen Vertrag in
2 Minuten kündigen
Unterschrift ist rechtswirksam
Wenn ein Umzug beruflich beziehungsweise dienstlich veranlasst ist, kannst du die Kosten bei den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit als Werbungskosten von der Steuer abziehen, sofern sie nicht durch deinen Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. Als beruflich oder dienstlich veranlasst gilt ein Umzug entweder dann, wenn er durch einen Wechsel der Arbeitsstelle beziehungsweise durch eine Versetzung notwendig wird oder wenn sich dadurch die Fahrzeit zum Arbeitsplatz erheblich verkürzt. In dem letzten Fall wird von einer Verkürzung von insgesamt einer Stunde für die Hin- und die Rückfahrt ausgegangen. Das sind pro Fahrt also 30 Minuten. Auch wenn du in eine Dienstwohnung ziehst oder diese nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlassen musst, wird der Umzug als beruflich veranlasst angesehen. In der Steuererklärung kannst du für den Umzug als Werbungskosten insbesondere Folgendes angeben:
Du kannst bei den Werbungskosten entweder die tatsächlichen Kosten, die durch Rechnungen belegt werden müssen, von der Steuer absetzen oder du setzt die Umzugspauschale an, die für einen Umzug seit dem 1. Februar 2017 für Ehepaare und Lebenspartner 1.528 Euro und für Alleinstehende 764 Euro betragen. Für Kinder oder andere Angehörige, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben, erhöhen sich diese Beträge um jeweils 337 Euro pro Person. Von der Umzugskostenpauschale profitieren nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Studenten und Auszubildende können sie geltend machen, sofern sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Umzugskostenpauschale kann sogar mehrmals im Jahr geltend gemacht werden, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen notwendig wird.
Wenn du ins Ausland ziehst, kannst du die Kosten für einen privaten oder beruflich bedingten Umzug normalerweise nicht in der Steuererklärung geltend machen. Grund hierfür ist es, dass die Umzugsaufwendungen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen in Deutschland stehen müssen und bei einem Umzug ins Ausland davon ausgegangen wird, dass die Kosten mit den später im Ausland zu erwartenden Einnahmen zusammenhängen. In gewisser Weise kann sich aber das Finanzamt durch den sogenannten Progressionsvorbehalt dennoch an den Umzugskosten beteiligen. Dieser wird in § 32b EStG geregelt. Hast du für einen Teil des Jahres Einkünfte in Deutschland erzielt, die du hier versteuern musst, werden die im Ausland erzielten, aber in Deutschland steuerfreien Einnahmen zur Ermittlung des Steuersatzes hinzugezogen. Du gibst diese in der Steuererklärung in der Anlage AUS an. Du kannst deine Umzugsausgaben in diesem Fall von der Steuer in Deutschland absetzen. Unter Umständen ist es möglich, die Ausgaben auch an deinem neuen Wohnort steuerlich abzusetzen. Hierfür musst du die Steuerbedingungen des Landes prüfen, in das du ziehst. Wenn du aus beruflichen oder betrieblichen Gründen zurück aus dem Ausland nach Deutschland ziehst, darfst du die Kosten im Unterschied zum Wegzug in der Steuererklärung problemlos als Werbungskosten angeben.
Hinweis: Für Beamte des Bundes, Richter im Bundesdienste und Soldaten gilt im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) die Auslandsumzugsverordnung (AUV). Nach dieser können Berechtigte die Kosten für den Umzug bei dienstlich bedingten Umzügen ins Ausland als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben, sofern sie diese nicht durch den Arbeitgeber erstattet bekommen. Für einen Umzug innerhalb der Europäischen Union (EU) beträgt die Pauschale seit dem 1. Februar 2017 für den Arbeitnehmer 1.068 Euro, für den Ehe- oder Lebenspartner 1.015 Euro, für jedes mit umziehende Kind 534 Euro sowie für weitere Angehörige 374 Euro. Wenn der Umzug in ein Land außerhalb der EU erfolgt, liegen die Pauschbeträge bei je 1.122 Euro für den Arbeitnehmer und den Partner sowie 748 Euro je Kind und 561 Euro für sonstige Angehörige. Bei dem Rückzug nach Deutschland werden die Beträge jeweils um 20 Prozent gekürzt.
Wenn du die Kosten für einen Umzug von der Steuer absetzen möchtest, musst du zwischen einem privaten und einem beruflich veranlassten Umzug unterscheiden. Bei einem privaten Umzug kannst du durch Rechnung zu belegende Ausgaben in manchen Fällen als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Bei einem beruflich bedingten Umzug innerhalb Deutschlands können viele Ausgaben als Werbungskosten abgesetzt werden. Steuerliche Absetzmöglichkeiten bei Auslandsumzügen sind nur in Ausnahmefällen gegeben. Ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen ist nach Vorlage eines ärztlichen Attestes als außerordentliche Belastung absetzbar.
Wir haben auch Ratgeber zu folgenden Themen: