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Wie bekomme ich Sonderurlaub für meinen Umzug?

Sonderurlaub – In diesen Fällen wird er auch bei einem Umzug gewährt

Was ist Sonderurlaub?

Ein Sonderurlaub wird einem Arbeitnehmer oder einem Beamten dann gewährt, wenn es in seiner Person liegende Gründe gibt, die ihn an der Ausübung seiner Dienstleistung hindern. Grundlage für den Sonderurlaub ist § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), das sich mit der Lohnfortzahlung bei einer vorübergehenden Verhinderung des Beschäftigten aus besonderem Grund beschäftigt. Leider sieht das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) keine gesetzliche Regelung für einen Sonderurlaub vor.

In welchen Fällen wird Sonderurlaub gewährt?

Leider regelt der Gesetzgeber nicht, welche Gründe zum Sonderurlaub berechtigen. In der Regel handelt es sich jedoch um diese:

  • Tod eines nahen Angehörigen
  • schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen
  • eigene Hochzeit
  • Geburt des eigenen Kindes
  • Pflege eines Kindes bei Erkrankung
  • nach einer Kündigung oder bei befristeten Verträgen zum Zweck der Stellensuche, nicht aber für den Umzug
  • Bildungsurlaub oder Sabbatical im Rahmen von Weiterbildungsgesetzen
  • Mitarbeit in der freiwilligen Jugendarbeit

Der Sonderurlaub für Beamte wird in der Sonderurlaubsverordnung (SUrLV) geregelt, die eine ganze Reihe weiterer Gründe vorsieht, wie:

  • Fortbildungen
  • Teilnahme an gewerkschaftlichen Veranstaltungen
  • Ableistung von Jugendfreiwilligendiensten
  • Teilnahme an Maßnahmen zur zivilen oder militärischen Verteidigung
  • Teilnahme an ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen
  • Ausübung von Tätigkeiten bei über- oder zwischenstaatlichen Einrichtungen
  • Heimfahrten zur Familie von Berechtigten des Trennungsgeldes
  • privater Umzug, wobei hierfür Sonderurlaub gewährt werden kann, aber nicht muss

Sonderurlaub bei einem Umzug

Ein Umzug berechtigt nicht unbedingt zum Sonderurlaub, da nach § 616 BGB nur Gründe anerkannt werden, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstehen. Bei einem privaten Umzug ist dies in der Regel nicht der Fall, da dieser durch den Arbeitnehmer selbst veranlasst wird. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen. Insbesondere sind es diese:

  • im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen ist ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub vorgesehen, wie beispielsweise im § 28 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)
  • im Arbeitsvertrag ist ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub für einen Umzug vorgesehen
  • der Arbeitnehmer zieht aus betriebsbedingten Gründen um, zum Beispiel weil er in einen Betriebsteil an einem anderen Ort versetzt wurde

Sonderurlaub für Bundesbeamte und Mitarbeiter der Bundeswehr bei einem Umzug

Besonderheiten gelten beim Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes. Für diese findet die Sonderurlaubsverordnung Anwendung, wobei auch hier die Freistellung von der Arbeit bei einem privaten Umzug nicht explizit geregelt wird. Für Angehörige der Bundeswehr gilt zwar die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV), allerdings wird für diese im Falle des Sonderurlaubs ebenfalls die Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte zugrunde gelegt. Bei einem Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass gilt für diese Personengruppen § 19 SUrLV, der hierfür zwei Arbeitstage bei einem Umzug innerhalb Deutschlands beziehungsweise drei Arbeitstage bei einem Umzug ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland vorsieht.

Fazit

Es gibt leider keine konkrete gesetzliche Regelung für den Sonderurlaub bei einem privaten Umzug, sondern nur für betriebsbedingte Umzüge. Ein Sonderurlaub kann für den privaten Anlass jedoch gewährt werden, wenn der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen dies vorsehen. Andernfalls bist du auf die Kulanz deines Arbeitgebers angewiesen oder musst für den Umzug den regulären Urlaub nehmen oder ihn auf arbeitsfreie Tage oder das Wochenende legen.


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