Ein Umzug berechtigt nicht unbedingt zum Sonderurlaub, da nach § 616 BGB nur Gründe anerkannt werden, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers entstehen. Bei einem privaten Umzug ist dies in der Regel nicht der Fall, da dieser durch den Arbeitnehmer selbst veranlasst wird. Allerdings gibt es hiervon einige Ausnahmen. Insbesondere sind es diese:
- im Tarifvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen ist ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub vorgesehen, wie beispielsweise im § 28 TVöD (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst)
- im Arbeitsvertrag ist ein bezahlter oder unbezahlter Sonderurlaub für einen Umzug vorgesehen
- der Arbeitnehmer zieht aus betriebsbedingten Gründen um, zum Beispiel weil er in einen Betriebsteil an einem anderen Ort versetzt wurde
Sonderurlaub für Bundesbeamte und Mitarbeiter der Bundeswehr bei einem Umzug
Besonderheiten gelten beim Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes. Für diese findet die Sonderurlaubsverordnung Anwendung, wobei auch hier die Freistellung von der Arbeit bei einem privaten Umzug nicht explizit geregelt wird. Für Angehörige der Bundeswehr gilt zwar die Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV), allerdings wird für diese im Falle des Sonderurlaubs ebenfalls die Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte zugrunde gelegt. Bei einem Wohnortwechsel aus dienstlichem Anlass gilt für diese Personengruppen § 19 SUrLV, der hierfür zwei Arbeitstage bei einem Umzug innerhalb Deutschlands beziehungsweise drei Arbeitstage bei einem Umzug ins Ausland oder vom Ausland nach Deutschland vorsieht.